von Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt & Abogado
Dr. Alexander Steinmetz
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito

Das während der spanischen Finanzkrise erlassene Gesetz Nr. 7/2012 v. 29.10.2012 ist manchem Auftraggeber nicht bewusst oder bekannt. Danach dürfen bei gewerblichen Aktivitäten Barzahlungen nur bis zu einem Betrag von 2.500,- € vorgenommen werden. Bei Unternehmerrechnungen, also bei solchen von Handwerkern, Freiberuflern etc. gilt diese Barzahlungsgrenze von 2.500,- Euro. Wer höhere Rechnungen vorliegen hat, muss diese über die Bank begleichen, sei es mittels Überweisung oder durch Bankschecks. Es soll damit bewirkt werden, dass Zahlungen für Wirtschaftsgüter und Leistungen nicht am Fiskus vorbei – steuerfrei – bewirkt werden. Es handelt sich mithin um ein sehr detailliertes und weitgreifendes Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Was vom Gesetz nicht erfasst wird, sind Barzahlungen an Kreditinstitute, wenn beispielsweise die Rechnung eines Bauunternehmers hiermit bezahlt werden wird.

Hohe Steuerstrafen

Wer also beispielsweise einen Handwerker mit der Errichtung einer Natursteinmauer beauftragt und von ihm für diese Leistung mehr als 2.500 € in bar (en efectivo) bezahlt, begeht eine sogenannte sanción grave, also einen schwerwiegenden Verstoß. Diese Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf beide Seiten, auf den Zahler wie auch auf den Empfänger der Zahlung. Die Steuerstrafe beläuft sich bei Barzahlung von mehr 2.500 Euro auf 25% des bar bezahlten Betrages. Durch Selbstanzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zahlung kann sich jede Partei Straffreiheit erkaufen. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf fünf Jahre. Die Regelung gilt auch für Teilzahlungen in bar. Der Gesamtbetrag der Rechnung ist maßgeblich, nicht jedoch die bewirkte Teilzahlung. Das Gesetz gilt jedoch nicht für private Geschäfte, wenn also auf keiner Seite ein Unternehmer oder Freiberufler tätig ist, wenn zum Beispiel ein Schrank als Erbstück zwischen Privaten verkauft wird und der Kaufpreis die 2.500 Euro-Marke überschreitet.

Für Nichtresidente beläuft sich die Barzahlungsgrenze auf 15.000 Euro. Wer in Spanien nicht ansässig ist und Leistungen an einen spanischen Unternehmer erbringt, darf Barzahlung bis zu 15.000 Euro leisten. In diesen Fällen ist jedoch der Nachweis erforderlich, dass in Spanien kein steuerlicher Wohnsitz besteht. Es müssen in diesen Fällen die Belege innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlungszeitpunkt aufbewahrt werden.

 

Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwälte der Löber Steinmetz & García      Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main und Köln,

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